Obwohl die Gemeindeverwaltung schon mehrmals Artikel im Mitteilungsblatt wegen Hundehaltung veröffentlicht hat, gibt es immer noch rücksichtslose Hundehalter, die ihren Hund bzw. ihre Hunde einfach frei und unbeaufsichtigt in den Wohnorten laufen lassen.
Immer wieder gibt es hierzu Beschwerden bei der Gemeindeverwaltung. Dies sehen wir erneut zum Anlass, allen Hundehaltern noch einmal in aller Deutlichkeit die geltenden Vorschriften der Polizeiverordnung zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung und gegen umweltschädliches Verhalten nahezubringen.
· Hunde sind so zu halten, dass niemand durch anhaltendes Bellen, mehr als nach den Umständen vermeidbar, gestört wird (§ 6)
· Die Hunde sind so zu halten und zu beaufsichtigen, dass niemand gefährdet wird (§10 Abs. 1)
· Im Innenbereich (§ 30 - 34 BauGB) sind auf öffentlichen Straßen und Gehwegen Hunde an der Leine zu führen. Ansonsten dürfen Hunde ohne Begleitung einer Person, die durch Zuruf auf das Tier einwirken kann, nicht frei umherlaufen (§ 10 Abs. 3)
· Der Halter oder Führer eines Hundes hat dafür zu sorgen, dass der Hund seine Notdurft nicht auf öffentlichen Straßen, Gehwegen, öffentlichen Grün- und Erholungsanlagen oder in fremden Vorgärten und freien Feldern verrichtet. Dennoch dort abgelegter Kot hat der Halter oder Führer eines Hundes unverzüglich zu beseitigen (§ 11). Aus diesem Grund hat die Gemeinde Hundetoiletten im Gemeindegebiet aufgestellt.
Zuwiderhandlungen gegen diese Bestimmungen können mit einer Geldbuße geahndet werden.
Wir bitten um Beachtung.




