Dank an alle ehrenamtlichen Wahlhelferinnen und Wahlhelfer
Die Gemeinde Stimpfach bedankt sich herzlich bei allen 36 ehrenamtlichen Wahlhelferinnen und Wahlhelfern, die mit ihrem Engagement die Landtagswahl am 8. März 2026 in insgesamt 4 Wahllokalen unterstützt haben.
Durch ihre tatkräftige Mitwirkung bei der Vorbereitung, Durchführung und Auswertung der Wahl haben sie maßgeblich dazu beigetragen, dass der Wahltag reibungslos, ordnungsgemäß und erfolgreich ablief.
Ihr Einsatz ist von unschätzbarem Wert, denn ohne freiwillige Helferinnen und Helfer wäre die Durchführung fairer und geordneter Wahlen nicht möglich.
Matthias Strobel
Bürgermeister
Ausstellung von Wahlscheinen
Wahlscheine können von Personen die in das Wählerverzeichnis eingetragenen sind (Wahlberechtigte), bis Freitag, 6. März 2025, 15.00 Uhr, beantragt werden.
Versichert ein Wahlberechtigter glaubhaft, dass ihm der beantragte Wahlschein nicht zugegangen ist, kann ihm bis Samstag, 7. März 2026, 12.00 Uhr, ein neuer Wahlschein erteilt werden.
Im Falle nachgewiesener plötzlicher Erkrankung oder einer Absonderungsanordnung nach dem Infektionsschutzgesetz, die ein Aufsuchen des Wahlraums nicht oder nur unter nicht zumutbaren Schwierigkeiten möglich macht, kann der Antrag noch bis zum Wahltag, 15.00 Uhr gestellt werden. (Gemäß § 19 Abs. 2 Landeswahlordnung)
Das Gleiche gilt in Fällen des § 18 Abs. 2 Landeswahlordnung.
Rufbereitschaft:
Freitag, 6. März 2026, 14.00 Uhr bis 15.00 Uhr
Samstag, 7. März 2026, 11.00 Uhr bis 12.00 Uhr
Sonntag, 8. Februar 2026, 14.00 Uhr bis 15.00 Uhr
Für die Beantragung eines Wahlscheins aus einem der oben genannten Gründen können Sie unter folgender Rufnummer einen Mitarbeiter der Verwaltung erreichen: 07967/9001-29
Petra Bögelein
Wahlleiterin
Schablonen für sehbehinderte und blinde Menschen
Zur Wahl der Abgeordneten des 18. Landtags von Baden-Württemberg am 8. März 2026 sind alle Wahlberechtigten zur Stimmabgabe aufgerufen. Wie kann die Stimme unabhängig von fremder Hilfe abgegeben werden, wenn man so schlecht sieht, dass man den Stimmzettel selbst nicht lesen kann?
Zur gleichberechtigten Teilnahme an der Landtagswahl bieten die Blinden- und Sehbehindertenverbände kostenlos die Zusendung von sogenannten Stimmzettelschablonen an.
Die Stimmzettelschablone wird auf den Stimmzettel gelegt. Die Felder für das „Kreuzchen“ sind in der Schablone ausgespart. Auf der Schablone sind in großer tastbarer Schrift Erläuterungen angebracht. Zusammen mit der Schablone wird − ebenfalls kostenlos − eine Audio-CD ausgeliefert. Die CD kann mit handelsüblichen CD-Playern abgespielt werden. Auf dieser CD wird die Benutzung der Schablone erklärt. Außerdem wird der Inhalt des Stimmzettels vollständig aufgesprochen und auch darauf hingewiesen, falls eine entsprechende Lochung nicht mit einem Wahlvorschlag belegt ist.
Sind Sie selbst stark seheingeschränkt? Kennen Sie Personen, die sich für dieses Angebot interessieren? Dann fordern Sie die Schablone und eine Audio-CD mit der Aufsprache des Inhalts des amtlichen Stimmzettels kostenlos bei den Blinden- und Sehbehindertenverbänden an unter Telefon: 0761/36122.
Bekanntmachung über das Widerspruchsrecht gegen Gruppenauskünfte an Parteien und andere Träger von Wahlvorschlägen anlässlich der Landtagswahl am 8. März 2026
Die Meldebehörde darf gemäß § 50 Absatz 1 des Bundesmeldegesetzes (BMG) Parteien, Wählergruppen und anderen Trägern von Wahlvorschlägen im Zusammenhang mit Wahlen und Abstimmungen auf staatlicher und kommunaler Ebene in den sechs der Wahl oder Abstimmung vorangehenden Monaten Auskunft aus dem Melderegister über Vor- und Familiennamen, Doktorgrad und Anschrift von Gruppen von Wahlberechtigten erteilen, soweit für deren Zusammensetzung das Lebensalter bestimmend ist.
Den Betroffenen ist gegen die Übermittlung ihrer Daten gemäß § 50 Absatz 5 BMG ein Widerspruchsrecht eingeräumt.
Einwohner der Gemeinde Stimpfach, die wahlberechtigt für die Landtagswahl am 8. März 2026 sind und von ihrem Widerspruchsrecht Gebrauch machen möchten, sollten dies in einer eigenhändig unterschriebenen, formlosen Erklärung an die Gemeindeverwaltung Stimpfach, Einwohnermeldeamt, Kirchstraße 22, 74597 Stimpfach, mitteilen.
Diese Willenserklärung hat bis zu ihrem ausdrücklichen Widerruf Gültigkeit. Das Widerspruchsrecht kann nur umfassend geltend gemacht werden, eine Ausnahme für einzelne Parteien und Wählergruppen ist nicht möglich.



