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Skulptur 1000 Jahre Stimpfach
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Winterbild

Bäume, Sträucher und Hecken zurückschneiden!

icon.crdate24.09.2025

Gehölzpflege ist vom 1. Oktober bis 28. Februar wieder erlaubt!

Sicherheit geht jeden an!
Nachdem ab dem 1. Oktober die Zeit gemäß Naturschutzgesetz beginnt, wo Brut- und Vegetationszeiten der Vögel abgeschlossen sind, bietet sich nun wieder die Möglichkeit für die Grundstückseigentümer, an öffentlichen Wegen ihren Verpflichtungen im Rahmen der Gehölzpflege nachzukommen und die erforderlichen Lichtraumprofile freizulegen.
Nach § 2 des Straßengesetzes für Baden-Württemberg gehören zu öffentlichen Straßen der Straßenkörper, der unter anderem die Fahrbahn, Haltestellenbuchten, Gehwege, Radwege, Parkplätze, Trenn-, Seiten-, Rand- und Sicherheitsstreifen beinhaltet sowie den Luftraum über dem Straßenkörper und das Zubehör wie Verkehrszeichen. Gemäß § 28 des Straßengesetzes für Baden-Württemberg ist geregelt, dass Anpflanzungen und Zäune sowie Stapel, Haufen oder andere mit dem Grundstück nicht fest verbundene Einrichtungen nur so angelegt werden oder unterhalten werden dürfen, dass sie die Sicherheit oder Leichtigkeit des Verkehrs nicht beeinträchtigen.
Es ist leider immer wieder festzustellen, dass an Straßen oder Wegen Äste von Bäumen und Sträuchern in verkehrsbehindernder Weise in das Lichtraumprofil hineinragen, weil der erforderliche Rückschnitt im Winterhalbjahr (1.10. bis 28.2.) nicht oder nur halbherzig vorgenommen worden ist. Auch sind teilweise Verkehrszeichen durch überragende Äste verdeckt.
Dieser Zustand stellt dann oftmals eine erhebliche Beeinträchtigung der Sicherheit des Straßenverkehrs dar, wenn durch Sichtbehinderung Verkehrszeichen nicht erkannt werden oder Teile von Bäumen und Büschen Fahrzeuge beschädigen oder für Fahrradfahrer körperliche Gefahren darstellen können.
Die Grundstückseigentümer werden deshalb hiermit besonders darauf aufmerksam gemacht, dass an öffentlichen Straßen jeweils die folgenden erforderlichen Lichtraumprofile freizuhalten sind:
4,50 m für den Kfz-Verkehr über der gesamten Fahrbahn. Der Verkehrsraum ist die befestigte Fahrbahnbreite plus beidseitig mindestens 50 cm Sicherheitsfläche.
2,50 m senkrecht über Geh- und Radwegen. Der Verkehrsraum für den Radverkehr ist je Fahrstreifen 1,00 m, für Fußgängerverkehr je Gehstreifen 0,75 m breit.
Der lichte Raum ist von festen Hindernissen absolut frei zu halten (Äste, Zweige und Buschwerk dürfen nicht hineinragen). Sind feste Hindernisse im lichten Raum nicht zu vermeiden, müssen diese als Hindernisse beschildert und gegebenenfalls beleuchtet werden (§ 32 StVO).
Damit die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs in den genannten Bereichen sichergestellt ist, bitten wie Sie, die Lichtraumprofile wie aufgeführt freizuhalten oder –schneiden. Des Weiteren wird darum gebeten, Straßenlampen gegebenenfalls freizuschneiden, damit eine optimale Ausleuchtung des Straßenraumes gewährleistet ist.
Diese Eingriffe müssen bis spätestens 1. März 2026 abgeschlossen sein. Ansonsten wird der Gemeindebauhof die erforderlichen Arbeiten gegen Kostenersatz ausführen.