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Apfelbaumblüte
Apfelblüte
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Schlehenhecke

Wasserschutzgebiete

Wasserschutzgebiete werden zum Schutz von bestehenden oder künftigen öffentlichen Trinkwassergewinnungen festgesetzt. Ein Wasserschutzgebiet wird in folgende Zonen eingeteilt:

Zone I (Fassungsbereich):
Der Fassungsbereich ist die unmittelbare Umgebung der Entnahmestelle. Eine Bodennutzung ist hier nicht zulässig.

Zone II (Engere Schutzzone):
Die engere Schutzzone wird für eine Fläche abgegrenzt, in der die Fließzeit des Grundwassers vom äußeren Rand bis zur Fassung 50 Tage beträgt. Damit sollen mikrobiologische Einflüsse minimiert werden.

Zone III (Weitere Schutzzone):
Die äußere Schutzzone schließt das gesamte ober- und unterirdische Einzugsgebiet der Fassung ein, aus welchem das Grundwasser zur Fassung (Brunnen oder Quelle) fließt. Im Weiteren Einzugsbereich müssen chemische Einflüsse auf die Wasserqualität weitgehend verhindert werden.

Für jedes Schutzgebiet wird eine Rechtsverordnung erlassen, in der insbesondere die einzelnen Verbote und Einschränkungen geregelt sind. Neben den spezifischen Verboten der einzelnen Rechtsverordnungen gilt in allen Wasserschutzgebieten die Schutzgebiets- und Ausgleichsverordnung (SchALVO). Diese Verordnung beinhaltet landwirtschaftliche Bewirtschaftungsbeschränkungen zum Schutz des Grundwassers und die Höhe der Ausgleichsleistungen für Ertragsminderungen.

Eine Übersicht unserer rechtskräftig festgesetzten Wasserschutzgebiete finden Sie auf der Homepage des Landkreises unter Bürgerservice / Elektronisch Dienste / Formulare A – Z / Umwelt-Wasserwirtschaft.

Voraussetzungen

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Verfahrensablauf

Auskünfte und Beratung zum Bauen in Wasserschutzgebieten, zur Düngerausbringung und zu Beschränkungen der landwirtschaftlichen und sonstigen Nutzung erhalten Sie von den zuständigen Sachbearbeitern.

Unterlagen

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Zuständigkeit

Bau- und Umweltamt, Fachbereich 33.3

Freigabevermerk

Dieser Text wurde freigegeben durch das Landratsamt Schwäbisch Hall. Stand: 22.12.2015