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Apfelbaumblüte
Apfelblüte
gelbe Primel
Schlehenhecke

Brunnen

Eine Erschließung von Grundwasser ist dem Bau- und Umweltamt anzuzeigen.

Das Entnehmen, Zutagefördern, Zutageleiten und Ableiten von Grundwasser

  • für den Haushalt
  • für den landwirtschaftlichen Hofbetrieb
  • für das Tränken von Vieh außerhalb des Hofbetriebs
  • in geringen Mengen zu einem vorübergehenden Zweck

ist erlaubnisfrei (Gemeingebrauch).

Das Entnehmen von Grundwasser außerhalb des o.g. "Gemeingebrauchs" (mehrere Anwesen, gewerblicher Bereich) stellt eine Benutzung dar und bedarf einer wasserrechtlichen Erlaubnis.

Für das Entnehmen von Wasser ab einer bestimmten Menge wird ein Wasserentnahmeentgelt erhoben. Von der Entgeltpflicht ausgenommen sind z. B. erlaubnisfreie Entnahmen und geringfügige Entnahmen bis 4.000 Kubikmeter pro Jahr.

Die hydrogeologischen Verhältnisse sind im Landkreis Schwäbisch Hall für Grundwassererschließungen häufig ungünstig.

Eine frühzeitige Beteiligung des Bau- und Umweltamtes zur technischen und fachlichen Beratung wird empfohlen.

Voraussetzungen

In Wasserschutzgebieten und im engeren Zustrombereich von Mineralwassernutzungen sind Bohrungen zur Grundwassererschließung nicht zulässig.

Die Bohrarbeiten dürfen nur von zertifizierten Bohrfirmen und mit Überwachung durch ein geologisches Fachbüro durchgeführt werden.

Es darf nur ein Grundwasserleiter erschlossen werden.

Verfahrensablauf

Bohrungen zur Erschließung von Trink- und Brauchwasser sind dem Bau- und Umweltamt anzuzeigen (Bohranzeige). Hinweise zur Bohranzeige sind im Merkblatt Bohrungen und Erdaufschlüsse zusammengestellt.

Der Betrieb einer Brauchwasseranlage muss, sofern sie im Gebäude untergebracht wird, dem Gesundheitsamt entsprechend § 13 der Trinkwasserverordnung vor der Inbetriebnahme angezeigt werden (Nutzungsanzeige Betriebs-/Brauchwasseranlage).

Unterlagen

Bohranzeige mit

  • Übersichtslageplan mit Kennzeichnung des Standortes (Maßstab 1:25.000)
  • Lagepan mit Flurstücksnummer und Kennzeichnung der Bohrpunkte (Maßstab 1:500 bis 2.500)
  • Befreiung vom Anschluss- und Benutzungszwang der Gemeinde bzw. Wasserversorgungsunternehmen
  • Kurzangabe des erwarteten Bohrprofils
  • Zertifikat des Bohrunternehmens nach DVGW-Merkblatt W120

Kosten

Entsprechend der Gebührenordnung des Landratsamts Schwäbisch Hall

Rechtsgrundlage

Bohranzeige:

§ 43 Wassergesetz für Baden Württemberg

Wasserrechtliche Erlaubnis:

§§ 8,9 und 10 Wasserhaushaltsgesetzes i. V.m. § 93 Wassergesetz für Baden-Württemberg

Zuständigkeit

Bau- und Umweltamt, Fachbereich 33.3

Freigabevermerk

Dieser Text wurde freigegeben vom Landratsamt Schwäbisch Hall. Stand 07.12.2012