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Apfelbaumblüte
Apfelblüte
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Wasser Entnehmen und Einleiten

Hier erhalten Sie Informationen über das Entnehmen und Einleiten von Wasser aus Oberflächengewässern.
Für das Entnehmen von Wasser aus einem Gewässer und die Wiedereinleitung ist eine wasserrechtliche Erlaubnis erforderlich.
Die Entnahme von Wasser nur mit Schöpfgefäßen, z. B. zum Garten gießen oder in geringen Mengen fällt unter den sogenannten Gemeingebrauch und bedarf keiner Erlaubnis.
Im weiteren wird der Verfahrensablauf für das Gestattungsverfahren und die dazu notwendigen Planunterlagen beschrieben.
Oberflächenwasser wird überwiegend als Betriebswasser, Kühlwasser oder zur Bewässerung entnommen und ggf. nach Gebrauch wieder in das Gewässer eingeleitet.

Voraussetzungen

Wasserentnahmen bzw. Einleitungen können nur in einem gewässerverträglichen Maß erlaubt werden. Maßgebliche Prüfkriterien dazu sind das mittlere Niedrigwasser, die vorhandene Gewässergüte und die Naturverträglichkeit.

Verfahrensablauf

Der Antrag wird formlos beim Landratsamt gestellt. Es erfolgt eine fachtechnische Prüfung des Vorhabens.
Im Rechtsverfahren wird das Vorhaben öffentlich bekannt gemacht.

Eine frühzeitige Beteiligung des Bau- und Umweltamtes zur technischen und fachlichen Beratung wird angeregt.

Fristen

Ist vom Einzelfall abhängig. In der Regel muss eine öffentliche Bekanntmachung des Vorhabens mit Auslegung des Antrags erfolgen.

Unterlagen

Dem Antrag auf Erteilung einer wasserrechtlichen Erlaubnis sind nachstehende Unterlagen beizufügen:

  • Erläuterung
  • Übersichtslageplan
  • Lageplan
  • Längs- und Querschnitte des Gewässers an der Ausleitungsstelle
  • Längenschnitt und Querschnitte der Ableitung
  • Bauzeichnungen der baulichen Anlagen
  • Grundstücksverzeichnis

Eine detailliertere Beschreibung der erforderlichen Planunterlagen finden Sie im Merkblatt über Pläne und Unterlagen für wasserrechtliche Verfahren.

Kosten

Nach Zeitaufwand entsprechend der Gebührenordnung des Landratsamtes Schwäbisch Hall.

Bearbeitungsdauer

Ist vom Einzelfall abhängig. In der Regel muss eine öffentliche Bekanntmachung des Vorhabens mit Auslegung des Antrags erfolgen.

Rechtsgrundlage

Wasserhaushaltsgesetz (WHG)
Wassergesetz für Baden-Württemberg (WG)
Naturschutzgesetz
UVPG

Zuständigkeit

Bau- und Umweltamt, Fachbereich 33.3

Freigabevermerk

Dieser Text wurde freigegeben vom Landratsamt Schwäbisch Hall. Stand 09.02.2007