Barbetrag zur persönlichen Verfügung bei Inhaftierung
Personen in Untersuchungshaft haben unter bestimmten Voraussetzungen Anspruch auf einen Barbetrag zur persönlichen Verfügung nach § 27b SGB XII. Dieses dient dazu, persönliche Bedürfnisse des täglichen Lebens zu decken, die nicht durch die Haftanstalt übernommen oder durch eigene Mittel gedeckt werden.
Voraussetzungen
- Untersuchungshaft
- Keine eigenen Mittel
- Keine Arbeit im Rahmen des Angebots der Haftanstalt möglich
Verfahrensablauf
Senden Sie den vollständig ausgefüllten Antrag auf einen Barbetrag zur persönlichen Verfügung bei Inhaftierung inklusive der geforderten Unterlagen an die zuständige Stelle.
Fristen
Wenden Sie sich schnellst möglich an die zuständige Stelle, damit Sie so rasch wie möglich Hilfe erhalten.
Unterlagen
Zusätzlich zum vollständig ausgefüllten Antrag auf einen Barbetrag zur persönlichen Verfügung bei Inhaftierung müssen folgende Unterlagen vorgelegt werden:
- Personalausweis/ Reisepass, Aufenthaltstitel/ Fiktionsbescheinigung
- Haftbescheinigung
- Nachweise über jegliche Einkommen
- Kontoauszüge des Kontos bei der Haftanstalt ab Haftbeginn
- Kontoauszüge aller Konten der vergangenen 3 Monate
- Aufstellung, auf der ersichtlich ist in welchem Gebiet/ Ort im letzten Jahr bis heute der überwiegende Aufenthalt war (Orte und Zeiträume)
Kosten
keine
Sonstiges
Jegliche Einkommen (z.B. Zahlungen von Bekannten/ Verwandten, Taschengeld der Haftanstalt, Arbeitseinkommen im Rahmen des Angebots der Haftanstalt etc.) werden bei der Bedarfsberechnung angerechnet.
Der Barbetrag wird direkt an die Haftanstalt bezahlt.
Rechtsbehelf
-
Rechtsgrundlage
§ 27b SGB XII
Freigabevermerk
16.04.2026 Landratsamt Schwäbisch Hall



