Feststellung eventueller Hinderungsgründe nach § 29 GemO für die am 09.06.2024 gewählten Ortschaftsräte
Bürgermeister Strobel führt in das Thema ein. Nach der Kommunalwahl am 09.06.2024 hat der noch amtierende Ortschaftsrat zunächst festzustellen, ob für die neu gewählten Ortschaftsräte Hinderungsgründe bestehen, so dass sie nicht in den neuen Ortschaftsrat einziehen können. BM Strobel erläutert diese Befangenheitsgründe im Einzelnen. Diese liegen im Wesentlichen vor, wenn ein OR für die Gemeinde direkt oder indirekt arbeitet. Dies ist bei keinem OR der Fall. Es hat auch kein neu gewählter OR selbst Hinderungsgründe geltend gemacht und dem amtierenden Ortschaftsrat sind ebenfalls keine Hinderungsgründe bekannt.
Der Ortschaftsrat stellt fest, dass bei den am 09.06.2024 gewählten Ortschaftsräten der Gemeinde Stimpfach, Ortschaft Weipertshofen keine Hinderungsgründe nach § 29 GemO vorliegen. Der Beschluss wird einstimmig angenommen.